Bei der Kfz-Versicherung geht es doch einfach nur darum, möglichst wenig Geld zu zahlen, oder? Stimmt! Zumindest solange man keinen Schaden hat. Was halten Sie davon, eine günstige Versicherung und gleichzeitig einen guten Service zu haben?
Vorteile unserer Kfz-Versicherung
- Fairer Preis für Ihre Kfz-Versicherung
- Hochqualifizierter Service im Schadenfall
- Wir sprechen Deutsch und kein Fachchinesisch
- Individuelle Kombination mit Voll- oder Teilkasko möglich
- Deckt all Personen-, Sach- und Vermögenschaden im Falle eines Unfalls ab
Warum soll ich mit Ihnen über meine Kfz-Versicherung sprechen?
Na ja, eigentlich sollten Sie mit uns über alle Ihre Versicherungen sprechen. Wir als Ihr Versicherungsberater direkt bei Ihnen vor Ort sind nämlich echte Fachleute, wenn es um das Thema Versicherungen geht. Und als Ihr Partner stehen wir ganz klar auf Ihrer Seite. Immer. Garantiert. Auch bei einem Schaden!
Ihre Kfz-Versicherung ist ein guter Grund, uns sofort anzurufen,
- wenn Sie nicht billig, sondern günstig versichert sein wollen
- wenn Sie auch im Schadenfall noch ein gutes Gefühl haben wollen
- wenn Sie uns nur mal testen wollen
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Deshalb: nutzen Sie jetzt unser kostenfreies und unverbindliches Beratungsangebot:
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Infos zur Kfz-Versicherung
Die gesetzliche Pflicht zur Versicherung für das Kfz
Jedes Kraftfahrzeug muss von seinem Besitzer mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert sein, dies ist gesetzlich verankert. Als Kraftfahrzeughalter müssen Sie bei Ihrer Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle belegen, dass für Ihr Kfz, sei es Moped, Anhänger, Motorrad oder Automobil, eine Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge besteht, hier genügt eine Bestätigung der Versicherung oder die Versicherungskarte. Es verstößt gegen das Gesetz ohne eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung Auto zu fahren.
Unfallschutz für geschädigte Dritte
Bei jedem Unfall sind über eine Kfz-Haftpflichtversicherung Personenschäden ebenso wie Schäden an Sachen und Vermögen versichert – natürlich gilt dies nur für versicherte Fahrzeuge. Auch Mitfahrer werden durch die Police abgesichert. Der Fahrer selbst Schäden am eigenen Kfz demgegenüber sind nicht abgesichert. Die Kfz-Haftpflichtversicherung gibt auch Schutz gegen unberechtigte oder zu hohe Ansprüche von dritter Seite, deshalb wirkt sie auch als eine Art Rechtsschutz für den Versicherten.
Jeder beteiligte Autofahrer kann bei einem Unfall mithaften, sogar ohne persönliches Verschulden, nämlich über die „Betriebsgefahr“. Mit dem Betrieb eines jeden Kraftfahrzeuges ist infolge der Eigenheiten des motorisierten Straßenverkehrs ein erhöhtes Risiko eines Schadenseintritts verbunden. Dies versteht man unter der Haftung aus Betriebsgefahr, die völlig unabhängig davon ist, ob die Person sie verschuldet hat oder nicht. Sind schwächere Verkehrsteilnehmer wie zum Beispiel Fußgänger oder Fahrradfahrer beteiligt, so gilt heute nach einer Gesetzesänderung lediglich in dem Fall keine Haftung, falls höhere Mächte im Spiel waren. Blitzeinschlag, Überflutung oderorkanartige Stürme werden unter anderem zu den Fällen gezählt, in welchen höhere Gewalt tätig war.
Bereit seit dem 1.August 2002 besteht kein Haftungsausschluss mehr bei solchen „unabwendbaren Ereignissen“ gegenüber den o.g. schwächeren Teilnehmern am Straßenverkehr. Diese haben sogar in den Fällen Anspruch auf Schadenersatz, falls der Fahrzeugführer keine Schuld hat und sich kein Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen. Für den Fall, daß jedoch zwei Autos an einem Unfall beteiligt sind, spricht man auch in Zukunft vom „unabwendbaren Ereignis“. So muss auch kein Autofahrer für den Defekt gerade stehen, den zum Beispiel ein kleiner Kieselstein verursacht, der durch ein fahrendes Kraftfahrzeug gegen die Windschutzscheibe des nachfolgenden geschleudert wird.
Sogar in den Fällen, in denen der Kraftfahrzeugführer Alkohol zu sich genommen hat und dennoch Auto fährt, kommt die Kfz-Haftpflicht für Verluste auf, allerdings sollen damit vorrangig die Opfer des Verkehrsunfalls geschützt werden. In diesem Fall kann sie allerdings gegenüber dem Verantwortlichen für ihre Verluste Ansprüche geltend machen und von ihm die bereits geleisteten Zahlungen zurückfordern. Die Regresse dürfen aber eine Summe von 5000 Euro nicht überschreiten, dies gilt pro Vergehen.
Hat der Schuldige an dem Unfall allerdings mit Vorsatz gehandelt oder ein Autorennen veranstaltet, oder ist die allererste Versicherungsprämie, der so genannte Einlöse-Betrag, bei Versicherungsbeginn nicht umgehend eingezahlt worden, besteht auch kein Versicherungsschutz. Der Verursacher des Unfalls haftet unter solchen Umständen selbst gegenüber den Opfern des Unfalls.
